Allgemeine Vermietbedingungen
I. Fahrzeugbereitstellung
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein
verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich
Zubehör zum Gebrauch; die Bereitstellung durch den Vermieter
braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten
Zeitpunkt hinaus zu erfolgen.
2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt"
betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
3. Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens
bis einen Kalendertag vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der
Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen.
II. Fahrzeugbenutzung
1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag ausgewiesenen Fahrern
oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechen den gültigen
Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für
das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietfahrzeuges
überlässt, wie für eigenes Verschulden.
2. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften
zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während
der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl- und Wasserstand
und Reifenfülldruck regelmäßig überprüft
werden.
4. Der Transport von Gefahrstoffen ist untersagt.
5. Das Fahrzeug darf nicht zu – wenn auch nur nach der Rechtsordnung
des Tatortes rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb
des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen-
oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen
teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der
Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat.
7. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
zu erfolgen sowie im Falle von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen
des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
III. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend
dem Vermerk "Tankinhalt" betankt einschließlich aller
überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter
am vereinbarten Ort zurückzugeben.
2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten
des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter
berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte
Miete als Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus kann
der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.
IV. Mietpreis
1. Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen Vereinbarung und
ist bei Abholung fällig.
2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt ist, wird
die notwendige Betankung dem Mieter berechnet.
3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch
EUR 100,00 verlangen.
V. Unfall, Diebstahl, Brand
1. Unfälle sind dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat
die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass
die Unfallfolgen polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift
der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber
anerkannt werden.
3. Bei Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie bei Diebstahl
des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör ist ebenfalls
der Vermieter sowie die zuständige Polizeibehörde umgehend
zu verständigen.
VI. Reparatur
1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die
Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn
die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00
übersteigen.
2. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen
Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall
möglich und zumutbar ist.
3. Die Reparaturkosten trägt gegen Vorlage der entsprechenden
Belege der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer IX dieser
Mietbedingungen selbst haftet.
VII. Versicherung
1. Für das Fahrzeug besteht nach den Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Haftpflichtversicherung,
mindestens mit der gesetzlichen Deckungssumme. Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung
mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie Insassenunfallversicherung erfolgen
auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind
nicht versichert.
2. Auf schriftlichen Wunsch des Mieters
kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung und/oder Insassenunfallversicherung
abgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligungssätze für
Teil- und Vollkasko können nach Vereinbarung gegen Aufpreis
weiter oder vollständig reduziert werden, soweit eine solche
Haftungsreduzierung nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist.
Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muß
eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
VIII. Haftung des Vermieters
1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler
Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen
Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um
eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.
IX. Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben,
in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die
Beschädigung des Mietfahrzeuges und für die Verletzung
seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch
die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige,
Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der
Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge
in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte
Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
2. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren
(u.a. Diebstahl, Brand, Glasbruch und Sturmschaden) beschränkt
sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz im
Rahmen der AKB. Hat der Mieter gem. Ziffer VII.2. den Abschluss
einer Vollkaskoversicherung gewählt und liegt ein Unfall im
Sinne der AKB (ein plötzlich von außen auf das Fahrzeug
einwirkendes Ereignis) vor, so ist die Haftung auf die vereinbarte
Selbstbeteiligung begrenzt.
3. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei:
a. Vorsatz
b. Grober Fahrlässigkeit (z.B. alkohol- oder drogenbedingter
Fahreinträchtigung, Rotlichtverstoß und Überlassung
des Fahrzeuges an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis).
c. Bei Obliegenheitsverletzungen (z.B. Fahrerflucht und falscher
Angaben) insbesondere bei schuldhafter Verletzung der Pflichten
gemäß II. und V. dieser allgemeinen Vermietbedingungen.
d. Sowie in allen Fällen, in denen die AKB keine kaskomäßige
Entschädigung vorsehen (wie z.B. schuldhaften Bedienungsfehlern,
grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Betriebsschäden (z.B.
Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug, Verrutschen oder
Abfallen von Dachlasten etc.)
e. Bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und der daraus entstehenden
Schäden
X. Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht
unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Mieter
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter
von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur
Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich
vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an
Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen,
dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
das Mietfahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug
zur Verfügung stellt.
XI. Verschiedenes
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen
Vertragsdaten speichert und an die FHD-Mobil GmbH weiterleitet.
2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn
seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz
wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für
Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der
Schriftform.
4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag
ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand,
wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;
der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
5. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung
durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich
gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.
Stand August 2005 |